Die politische Zustimmung zur schweizweiten Betreibungsregisterauskunft wird von vielen
Beobachtern als wichtiger Schritt im Kampf gegen Konkursreiterei, Schuldnertourismus und
missbräuchliche Konkurse gefeiert. Tatsächlich beseitigt die nationale Zusammenführung von
Betreibungsdaten eine Schwachstelle des bisherigen Systems, wenn am alten Wohnort keine
Betreibungsauskunft eingeholt wurde. Wer den Wohn- oder Geschäftssitz wechselte, konnte bisher
unter Umständen einen Auszug präsentieren, der wesentliche Teile seiner Vergangenheit nicht
erkennen liess, da viele zu bequem waren, um am Zuzugsort eine weitere Auskunft einzuholen. Der
Entscheid bedeutet aber auch eine Abkehr von der bisherigen föderalen Lösung. Die neue Regelung
darf nicht zur Illusion führen, eine schweizweite Betreibungsregisterauskunft sei gleichbedeutend mit
einer effektiven Kreditwürdigkeitsprüfung oder gar ein wirksames Instrument zur Erkennung von
Missbrauch wie der Konkursreiterei, wie der Artikel im Beobachter suggeriert. Viele
Befürworter negieren, dass auch eine schweizweite Betreibungsregisterauskunft lediglich einen
Ausschnitt der wirtschaftlichen Realität widerspiegelt. Sie zeigt nur, ob und in welchem Umfang
Betreibungen registriert wurden. Sie beantwortet jedoch nicht die entscheidende Frage, die Gläubiger
vor einer Kreditgewährung beantworten müssen: Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass mein
Lieferantenkredit auch wirklich bezahlt wird? Um diese Wahrscheinlichkeit einschätzen zu können,
braucht es weit mehr als nur das Wissen um die Summe vorhandener Betreibungen. Eine seriöse
Bonitätsprüfung stützt sich deshalb auf unterschiedliche Informationsquellen und nicht nur auf ein
einzelnes Register. Kommt hinzu, dass die Aussagekraft vom Gesetzgeber laufend weiter
geschwächt wurde. So können Schuldner Betreibungsregistereinträge, bei denen der Gläubiger den
Rechtsvorschlag nicht beseitigt - was er in vielen Fällen mit vernünftigem Aufwand gar nicht kann -
einfach ohne grossen Aufwand löschen lassen. Viele Personen geraten in Schwierigkeiten,
lange bevor die ersten Betreibungen sichtbar werden. Bei Personen kann es ein verändertes
Zahlungsverhalten sein. Bei Firmen können Veränderungen in der Unternehmensführung
Warnsignale darstellen. Häufige Sitzverlegungen oder Firmenumstrukturierungen deuten auf erhöhte
Ausfallrisiken hin. Keine dieser Informationen findet sich in einer Betreibungsregisterauskunft. Wer
sich ausschliesslich darauf verlässt, erkennt Probleme oftmals erst dann, wenn sie bereits manifest
geworden sind. Noch problematischer ist die Behauptung, eine schweizweite
Betreibungsregisterauskunft könne Konkursreiterei wirksam verhindern. Konkursreiter scheiden aus
einem konkursreifen Unternehmen aus und übergeben es einer Person, die dann als "Bestatter" die
Firma an die Wand fährt. Oft häufen sie dabei einen weiteren Schuldenberg an. Die Verantwortlichen
haben sich dann schon längst aus dem Staub gemacht. Das lässt sich mit einer Betreibungsauskunft
nicht im Ansatz erkennen. Unerkannt bleiben mit dem Betreibungsregisterauszug auch die
Nachfolgegesellschaften der Konkursreiter. Sie werden nach der Pleite unter fast gleichen Namen
gegründet, um das schmutzige Spiel fortzusetzen. Die wirtschaftlichen Akteure sind häufig dieselben,
während die juristische Person wechselt. Selbst wenn sämtliche Betreibungen einer Gesellschaft
schweizweit sichtbar werden, bedeutet dies nicht automatisch, dass die verantwortlichen Personen
oder wirtschaftlich Berechtigten erkannt werden. Zudem kann nicht einfach eine
Betreibungsauskunft eingeholt werden. Für den Bezug einer Betreibungsauskunft über eine Person
oder eine Firma ist zwingend ein Interessennachweis erforderlich. An dieser hohen formalen Hürde
ändert sich mit der Einführung der schweizweiten Betreibungsregisterauskunft leider nichts. Dies
wurde einfach unterschlagen, dabei wäre eine Erleichterung zentral für eine Aufwertung der
Betreibungsauskunft. Wer missbräuchliche Konkurse aufdecken will, muss weitergehende
Zusammenhänge analysieren. Relevant sind personelle Verflechtungen, insbesondere frühere
Organstellung bei konkursiten Firmen. Das sind auffällige Muster bei den Vorgängergesellschaften.
Auch Neugründungen gilt es zu beobachten. Gerade diese Informationen fehlen in einer
Betreibungsregisterauskunft vollständig. Das Register zeigt nur einzelne Symptome, nicht aber die
dahinterliegenden Strukturen. Hinzu kommt ein weiterer Aspekt: Eine Betreibung beweist
weder Zahlungsunfähigkeit noch mangelnde Zahlungswilligkeit. In der Schweiz kann grundsätzlich
jede Forderung betrieben werden. Eine Betreibungsauskunft kann also auch Ergebnisse liefern, die
der wahren Bonität einer Person oder Firma widersprechen. Umgekehrt gibt es zahlreiche
Unternehmen und Privatpersonen mit erheblichen finanziellen Schwierigkeiten, gegen die noch keine
oder nur wenige Betreibungen eingeleitet wurden. Das Fehlen von Betreibungen darf deshalb nicht
mit guter Bonität gleichgesetzt werden. Die schweizweite Betreibungsregisterauskunft wird
zweifellos einen praktischen Nutzen bringen, da sie den Aufwand für das Einholen reduziert und
damit die Transparenz erhöht. Sie erschwert es Schuldnern, belastende Einträge durch einen
Ortswechsel in all jenen Fällen zu verdecken, bei denen unterlassen wurde, Umzüge
miteinzubeziehen, obwohl das Zuzugsdatum schon lange auf der Betreibungsauskunft ersichtlich
war. Als Informationsquelle ist sie wertvoll. Als alleinige Grundlage für Kreditentscheide ist sie
hingegen unzureichend. Hinzu kommt, dass viele Geschäfte in der heutigen digitalen Zeit es gar nicht
zulassen, zuzuwarten, bis das Betreibungsamt den Interessennachweis gesichtet hat, bevor die
Auskunft erteilt werden kann. Wer Ausfallrisiken wirksam beurteilen will, benötigt ein
Gesamtbild. Dieses entsteht erst durch die Kombination verschiedener Informationsquellen und
wirtschaftlicher Analysen. Die Vorstellung, ein einzelner Registerauszug könne die Bonität eines
Vertragspartners zuverlässig abbilden oder gar Konkursreiterei verhindern, verkennt die
wirtschaftliche Realität. Die schweizweite Betreibungsregisterauskunft ist deshalb kein
Ersatz für eine Bonitätsprüfung. Sie ist lediglich ein Baustein davon. Wer beide Begriffe gleichsetzt,
schafft falsche Erwartungen und gefährdet letztlich genau jene Vertragspartner, die sich vor
Zahlungsausfällen, Missbrauch und Konkursverlusten schützen wollen. Raoul Egeli,
Präsident Creditreform Pressekontakt: Schweizerischer Verband Creditreform Gen Raoul Egeli raoul.egeli@creditreform.ch +41 71 221 11 80
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