Oft lässt sich mit richtigem Verhalten bereits viel bewirken. Die wichtigste Regel lautet: Hitze
draussen halten. Fenster sollten tagsüber geschlossen bleiben, sobald es draussen wärmer ist als
drinnen. Storen, Rollläden, Fensterläden oder Markisen gehören möglichst früh heruntergelassen.
Gelüftet wird am besten spätabends, nachts oder frühmorgens. Besonders wirksam ist kurzes
Querlüften. Auch helle Vorhänge, Sonnenschutzfolien sowie das Ausschalten von Elektrogeräten
tragen dazu bei, die Wohnung auch an warmen Tagen möglichst kühl zu halten. Vermieterinnen und Vermieter haben die Pflicht die Mietsache in einem zum vorausgesetzten
Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und diesen zu erhalten (Art. 256 Abs. 1 OR). Ob
Sommerhitze einen Mangel darstellt, hängt aber vom Einzelfall ab: Bauweise, Alter und Standard des
Gebäudes, Lage der Wohnung, Sonnenschutz, Dauer der Hitzeperiode und auch Verhalten der
Mieterschaft sind zu berücksichtigen. Geht eine Meldung der Mieterschaft wegen Hitze ein,
sollte diese sachlich geprüft werden. Hilfreich ist dabei ein Temperaturprotokoll über mehrere Tage:
Wann und wo wurde gemessen? Wie hoch war die Aussentemperatur? Wurden vorhandene
Beschattungs- und Lüftungsmöglichkeiten genutzt? Heizt sich eine Wohnung trotz korrektem
Mieterverhalten über längere Zeit objektiv übermässig auf, ist zu prüfen, ob die Ursache im Gebäude
liegt. Kein Mangel liegt in der Regel vor, wenn vorhandene Beschattungs- und Lüftungsmöglichkeiten
nicht genutzt werden oder die Wohnung nur an einzelnen sehr heissen Tagen warm wird. Defekte
Storen, Fensterläden, Markisen, Fenster oder fehlende Lüftungsmöglichkeiten sind hingegen durch
die Vermieterschaft instand zu stellen. Je nach Objekt können weitere verhältnismässige
Massnahmen angezeigt sein, etwa ein aussenliegender Sonnenschutz, Hitzeschutzfolien oder
bauliche Verbesserungen im Rahmen einer Sanierung. Einen festen gesetzlichen Grenzwert,
ab dem sommerliche Hitze einen Mangel der Mietsache darstellt, gibt es nicht. Daraus folgt, dass
auch bei länger anhaltenden hohen Temperaturen in einer Mietwohnung nicht automatisch von einem
Mangel auszugehen ist und sich daraus kein unmittelbarer Anspruch auf eine Mietzinsreduktion
ergibt. Pressekontakt: HEV
Schweiz Markus Meier, Direktor HEV Schweiz Tel.: +41/44/254'90'20 Mobile:
+41/79/602'42'47 E-Mail: info@hev-schweiz.ch
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