Eine Verordnungsbestimmung regelt die Handhabung von anonymen Zuwendungen. Die Bestimmung besagt, dass die Annahme anonymer monetärer und nichtmonetärer Zuwendungen von mehr als Fr. 1'000.-- verboten ist. Im Erläuternden Bericht zur Transparenzverordnung hat der Regierungsrat ausgeführt, dass dieser Wert pro anonyme Zuwendung gilt.
In der Folge hat sich das hinter der Umsetzungsinitiative stehende Komitee für Transparenz an den Regierungsrat gewandt und – im Sinne eines Kompromissvorschlages – eine Präzisierung der entsprechenden Verordnungsbestimmung verlangt, wonach die Gesamtsumme der anonymen Spenden pro Empfängerin bzw. Empfänger und Abstimmungs- und Wahlkampf maximal Fr. 1'000.-- betragen darf. Andernfalls würde ein abstraktes Normenkontrollverfahren vor Obergericht eingeleitet.
Der Regierungsrat ist zum Schluss gekommen, seine Interpretation und Handhabung der entsprechenden Verordnungsbestimmung zu präzisieren. Die Bestimmung ist so zu verstehen, dass die Gesamtsumme der anonymen Zuwendungen pro Empfängerin bzw. Empfänger und Abstimmungs- oder Wahlkampf – im Sinne einer Bagatellgrenze – maximal Fr. 1'000.-- betragen darf. Bis zu diesem Maximalbetrag dürfen diese anonymen Zuwendungen einbehalten werden. Für den darüber hinausgehenden Betrag gelten die Regeln der Verordnungsbestimmung. Damit bleiben nicht personifizierte Sammelaktionen in bescheidenem Rahmen oder anonyme Kleinspenden möglich.
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