Der Presserat rügte deshalb die beiden Medien. Die detaillierte Schilderung des Tathergangs und
der Beseitigung der Leiche gingen weit über das legitime Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit hinaus.
In der Kombination mit den vielen genannten Elementen rund um das Tötungsdelikt stellte der Presserat
mit Rücksicht auf die Familie des Opfers und insbesondere der Kinder eine schwere Verletzung von
deren Privatsphäre fest. Der Presserat verlangte Zurückhaltung in den Bereichen Opferschutz und wies
auf den besonderen Schutz von Kindern hin. In seinem wichtigen Entscheid ( Für eine fundierte Gerichtsberichterstattung braucht es keine
sensationalistische Darstellung der Details. Der Presserat erinnert daran, dass der Schutz von Kindern,
Opfern und Angehörigen in Berichten über Gewaltverbrechen in besonderer Weise zu respektieren ist.
Pressekontakt: Schweizer Presserat Conseil suisse de la presse Consiglio svizzero della stampa Geschäftsstelle Postfach 3000 Bern 8 +41 (0)77 405 43 37
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