Die Beschwerdeführer beantragten die Ungültigerklärung der Volksinitiative, da die Initiative diversen bundesrechtlichen Vorgaben widerspreche. Die Verkehrsflussinitiative zielt im Wesentlichen darauf ab, dass mit einer Änderung des Strassengesetzes auf Kantonsstrassen innerorts, die auch durch den öffentlichen Verkehr genutzt werden und wo generell die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h gilt, der Verkehrsfluss weder durch bauliche Massnahmen noch durch Verkehrsanordnungen behindert oder verlangsamt werden darf. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil alle Beschwerdepunkte der Beschwerdeführer abgewiesen und damit die Gültigkeit der Verkehrsflussinitiave bestätigt.
Der Regierungsrat hat auf den 1. Mai 2026 eine Änderung der kantonalen Strassenverkehrsverordnung vorgenommen. Er setzt damit ein Postulat des Kantonsrats um, welches die Übertragung der Kompetenz für Verkehrsanordnungen auf städtischen Kantonsstrassen von der Stadt an den Kanton fordert. Der Regierungsrat hatte bei der Ankündigung der Verordnungsänderung darauf hingewiesen, dass er auf die Herabsetzungen der signalisierten Höchstgeschwindigkeiten auf verkehrsorientierten Kantonsstrassen innerhalb der Bauzonen verzichte, bis die Stimmberechtigten über die hängige Verkehrsflussinitiative abgestimmt haben werden.
Nach dem Bundesgerichtsurteil zur Verkehrsflussinitiative kann diese Abstimmung nun durchgeführt werden. Die Abstimmung über die Initiative und den Gegenvorschlag wird am 27. September 2026 stattfinden.
Der Regierungsrat bleibt bei seiner Haltung, bis zum Volksentscheid über die Verkehrsflussinitiative und den Gegenvorschlag des Kantonsrats grundsätzlich auf weitere Verkehrsanordnungen auf Kantonsstrassen zu verzichten. Die signalisierten Höchstgeschwindigkeiten innerorts bleiben mit Ausnahme der bereits eingeführten Abweichungen somit auf dem gesamten Kantonsstrassennetz bei der generellen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.
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