Die Krankenversicherer führen in ihren Beständen nicht kontaktierbare Versicherte, von denen sie weder die Prämien noch die Kostenbeteiligung einfordern können. Davon betroffen sind verzogene Versicherte, die keine Adresse zurückgelassen und ihre Wohngemeinde nicht über ihren Wegzug informiert haben. Ohne Abmeldebestätigung der Gemeinde können die Versicherer diese Versicherten nicht aus ihrem Bestand ausschliessen. So müssen sie im Rahmen des Risikoausgleichs weiterhin die Risikoabgabe, für die nicht kontaktierbaren Versicherten entrichten, obwohl sie die entsprechenden Prämien nicht mehr einnehmen.
Ausschluss aus dem Versichertenbestand nach 18-monatiger Sistierung
Mit dieser KVV-Revision kann die zuständige kantonale Behörde nach KVG (Art. 6 Abs. 2) die Versicherungspflicht einer versicherten Person sistieren, wenn ein Versicherer diese innert drei Monaten nach erfolgloser Zustellung der Zahlungsaufforderung nicht mehr erreichen kann. Meldet sich die versicherte Person während der Sistierungszeit, wird die Versicherungspflicht rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Anordnung der Sistierung wieder wirksam. Sie muss daher ihre seit diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Prämien entrichten. Nach 18-monatiger Sistierung ohne Kontakt mit der versicherten Person kann der Versicherer diese aus seinem Bestand ausschliessen.
Datenaustausch zwischen Kantonen und Versicherern
Der andere Teil der Revision erfolgt in Erfüllung zweier vom Parlament am 14. Juni 2024 angenommenen Motionen, die ein einheitliches Verfahren für den Datenaustausch zwischen Kantonen und Versicherern verlangen. Artikel 10a KVV sieht somit eine Kompetenzübertragung auf das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) vor, das dieses Verfahren nach Anhörung der Kantone und der Versicherer regeln soll.
Die Konsultation läuft bis zum 29. Juni. 2026.
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