Mit diesen Beschlüssen schafft der Regierungsrat die Voraussetzungen für eine systematische und kohärente Umsetzung des Systemwechsels auf kantonaler Ebene. Durch den Wegfall der Eigenmietwertbesteuerung entgehen dem Kanton und den Gemeinden jährlich schätzungsweise 3.2 Mio. Franken, wovon rund 600’000 Franken auf Zweitliegenschaften entfallen.
Die Kantone können die rechtlichen Grundlagen schaffen, dass die Gemeinden eine besondere Liegenschaftssteuer auf überwiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften einführen können. Der Regierungsrat prüft dies nun, um den Gemeinden die Möglichkeit zu geben, einen Teil der Steuerausfälle auszugleichen. Damit soll ein finanzpolitisch ausgewogener Systemwechsel gewährleistet werden. Die Grundzüge dieser Liegenschaftssteuer sowie der Vollzug müssten im kantonalen Steuergesetz geregelt werden. Die Umsetzung soll in Abstimmung und Zusammenarbeit mit den anderen Kantonen erfolgen.
Der Bund überlässt es den Kantonen, ob Investitionen in Energiespar- und Umweltschutzmass- nahmen, Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau sowie Kosten für denkmalpflegerische Arbeiten weiterhin vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können. Der Regierungsrat will – wie der Bund – nur den Abzug für Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten beibehalten. Die Zielsetzungen im Energie- und Umweltschutzbereich sollen dagegen künftig auschliesslich über direkte Förderinstrumente verfolgt werden. Damit will er mehr Transparenz schaffen, unerwünschte Mitnahmeeffekte beseitigen und gleichzeitig die rechtsgleiche Behandlung von Mieterinnen und Mietern sicherstellen.
Weiter hat der Regierungsrat beschlossen, das Inkrafttreten der nächsten generellen Neuschätzung der Grundstücke auf denselben Zeitpunkt wie die Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung festzulegen. Damit wird eine koordinierte Umsetzung der Reform sichergestellt.
Die Finanzdirektion wird beauftragt, auf Basis dieser inhaltlichen Eckwerte die Arbeiten für die Ausarbeitung der Teilrevision des Steuergesetzes aufzunehmen. Da viele Fragen zur konkreten Umsetzung - insbesondere zur besonderen Liegenschaftssteuer - noch offen sind und die Kantone eine möglichst harmonisierte Lösung anstreben, steht der Zeitpunkt der Vernehmlassung derzeit noch nicht fest.
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