3400 Flüge gestrichen Die militärische Eskalation zwischen den Vereinigten
Staaten, dem Iran und Israel blockiert fast 1000 Reisende auf den Flughäfen dieser Region. Der
Touring Club Schweiz verzeichnet Rückholanfragen aus 15 verschiedenen Ländern, und mehr als
3400 Flüge wurden gestrichen. Die wichtigsten betroffenen Reiseziele sind Dubai, Abu Dhabi und
Doha. In Dubai haben die Raketen auch touristische Gebiete getroffen. Eine Anreise zum Flughafen,
um einen Notfallflug zu nehmen, ist derzeit nicht möglich: Zur Angst vor den Bombardierungen kommt
die Unsicherheit hinsichtlich der Rückkehr hinzu. Risiken tragen Arbeitnehmende
Was ist mit den Personen, die am Montag zur Arbeit erwartet wurden und nun auf
unbestimmte Zeit fehlen? Laut SECO sind im Falle einer unverschuldeten Arbeitsverhinderung der*s
Arbeitnehmenden, die jedoch einen grösseren Personenkreis betrifft (Stau, Stromausfall, gesperrte
Strasse oder Flugausfall), die Folgen des Risikos vom Arbeitnehmenden selbst zu tragen, und der
Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Lohn für die versäumten Tage weiterzuzahlen - es sei denn, die
Arbeitsverhinderung hat einen direkt beruflichen Grund (z. B. Auftragsrückgang, Maschinenausfall
usw.). Angestellte Schweiz hält fest, dass Arbeitnehmer*innen im Fall von Kriegssituationen
für ihre Abwesenheit von der Arbeit nicht gleich haftbar gemacht werden können als wären sie
schuldhaft ferngeblieben. "Das Problem ist, dass es im Schweizer Arbeitsrecht keine automatische
gesetzliche Lohnfortzahlung gibt. Diese könnte sich nur aus vertraglichen oder tarifvertraglichen
Regelungen ergeben. Arbeitnehmende müssen deshalb zuerst ihren Arbeitsvertrag oder einen
allfälligen Gesamtarbeitsvertrag prüfen", sagt Tanja Riepshoff, Rechtsanwältin. Wir
erwarten Flexibilität von Arbeitgeber*innen Fehlen vertragliche
Lohnfortzahlungsregelungen, appelliert Angestellte Schweiz angesichts der aussergewöhnlichen
Umstände der Krise jedoch an die Fürsorgepflicht der Arbeitgeber*innen in den Unternehmen,
Verständnis und Flexibilität zu zeigen: Telearbeit erlauben, Sonderurlaub gewähren oder die
versäumten Stunden nach der Rückkehr nacharbeiten lassen. Klare Massnahmen und
Einfühlungsvermögen sind erforderlich, damit die Mitarbeitenden ihre Tätigkeit ohne Nachteile wieder
aufnehmen können und zu dem Stress, dem sie derzeit ausgesetzt sind, nicht noch ein
Einkommensverlust hinzukommt. Pressekontakt: Tanja Riepshoff, Rechtsanwältin Angestellte Schweiz Tanja Tanneberger, Kommunikation Angestellte Schweiz
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