WEKO büsst Hallenstadion und Ticketcorner


Das Bundesgericht stellte im Jahr 2020 fest, dass ein zwischen der Aktiengesellschaft Hallenstadion Zürich (AGH) und der Ticketcorner AG abgeschlossener Kooperationsvertrag gegen das Kartellgesetz verstösst. Es hatte den Fall daraufhin zur erneuten Entscheidung an die WEKO zurückgewiesen (BGer, 2C_113/2017 vom 12.2.2020). Nun büsst die WEKO die AGH und Ticketcorner.

Die AGH und die Ticketcorner AG vereinbarten Ende 2008, dass das Hallenstadion nur dann an Veranstalterinnen von Anlässen vermietet werden soll, wenn mindestens 50 % der Tickets über Ticketcorner vertrieben werden. Dadurch wurden andere Ticketinganbieterinnen im Wettbewerb behindert. Sie konnten nur noch erschwert Tickets für Veranstaltungen im Hallenstadion vertreiben.

Da das Hallenstadion zudem gemäss Bundesgericht bei der Vermietung von Lokalitäten für grosse Rock- und Popkonzerte in der Deutschschweiz zwischen 2009 und 2011 über eine marktbeherrschende Stellung verfügte, handelt es sich beim Abschluss und der Umsetzung dieser Vereinbarung um einen Missbrauch durch die AGH.

Betreffend Ticketcorner stellte die WEKO fest, dass dieses Unternehmen in diesem Zeitraum im Ticketing für grosse Rock- und Popkonzerte in der Deutschschweiz ebenfalls über eine marktbeherrschende Stellung verfügte. Durch den Abschluss des Kooperationsvertrags mit der AGH verhielt sich Ticketcorner ebenfalls missbräuchlich.

Deshalb büsste die WEKO die AGH mit Entscheid vom 15. Dezember 2025 mit rund 50 000 Franken und Ticketcorner mit rund 65 000 Franken. Die AGH hatte mit der WEKO eine einvernehmliche Regelung abgeschlossen. Der Entscheid der WEKO kann an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.


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