Der Höchstzinssatz für Konsumkredite wird seit 2016 gemäss einem in der Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG) festgeschriebenen Berechnungsmechanismus bestimmt. Als Berechnungsbasis dient der über drei Monate aufgezinste Saron (SAR3MC). Darauf wird ein Zuschlag berechnet, der sich bei Barkrediten auf 10 Prozentpunkte beläuft. Der auf diese Weise ermittelte Wert wird gemäss den kaufmännischen Rundungsregeln auf die nächstliegende ganze Zahl auf- oder abgerundet. Bei Barkrediten muss der Höchstzinssatz mindestens 10% betragen. Bei Überziehungskrediten, zum Beispiel bei Kreditkarten, beläuft sich der Zuschlag auf 12 Prozentpunkte, wobei der Höchstzins mindestens 12% betragen muss. Die Festlegung des Höchstzinses gilt unbefristet, wird aber mindestens einmal jährlich per Ende August überprüft und bei Bedarf auf Januar des nächsten Jahres angepasst.
Das EJPD hat den Höchstzinssatz letztmals per 1. Januar 2025 um 1% gesenkt. Seither ist der massgebliche Referenzzinssatz SAR3MC erneut gesunken, per Ende August 2025 auf rund 0.0054%. Gemäss dem in der VKKG festgeschriebenen Berechnungsmechanismus ist bei einem Referenzzinssatz zwischen 0.0 % - 0.49% eine Senkung des Höchstzinssatzes von 11 % auf 10 % für Barkredite respektive von 13% auf 12% für Überziehungskredite vorzunehmen. Der Höchstzins befindet sich damit wieder auf dem tiefst möglichen Stand. Das EJPD hat die Senkung auf den 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt.
Der Höchstzinssatz dient dem Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten. Kreditverträge mit überhöhtem Zinssatz sind gemäss Konsumkreditgesetz nichtig. Konsumentinnen und Konsumenten schulden in diesem Fall bloss die Kreditsumme, nicht aber die Zinsen und Kosten.
Medienkontakt:
Bundesamt für Justiz
Margreth Rossé
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